Visa für Arbeitsaufnahme

Stand: Dezember 2010

Der von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossene Anwerbestopp wird vor dem Hintergrund der bestehenden hohen Arbeitslosigkeit grundsätzlich aufrechterhalten.Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern ist durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) grundsätzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für neu einreisende Ausländer auch künftig grundsätzlich nur möglich, wenn für die Stelle bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Ausnahmen gelten für Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler und Spezialisten, deren Zuzug durch das Zuwanderungsgesetz erleichtert wird. Als hoch qualifiziert gelten insbesondere Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie andere Spezialisten und Angestellte mit Berufserfahrung, die ein Gehalt in einer bestimmten Höhe erhalten (derzeit mindestens 63.600 im Jahr).Bereits seit dem 01.01.2005 enthält das deutsche Ausländerrecht ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können. Voraussetzung ist ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis, eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Finanzierung. Diese Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000,- Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

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1. Benötigte Unterlagen für den Visumantrag

-Hochqualifizierte

  • 2 vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare (Antragsformular „Nationales Visum“)

  • unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Folgen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren

  • 3 aktuelle Passbilder

  • gültiger Reisepass (Gültigkeitsdauer mindestens 6 Monate ab Beginn des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland) und eine Kopie

  • Arbeitsvertrag im Original und zwei Kopien

  • Qualifikationsnachweis im Original und zwei Kopien

-Selbständige Erwerbstätigkeit

  • 2 vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare (Antragsformular „Nationales Visum“)

  • unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Folgen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren

  • 3 aktuelle Passbilder

  • gültiger Reisepass (Gültigkeitsdauer mindestens 6 Monate ab Beginn des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland) und eine Kopie

  • Firmenprofil/Geschäftskonzept und eine Kopie

  • Kapitalbedarfsplan/Finanzierungsplan und eine Kopie

  • Ertragsvorschau und eine Kopie

  • Zusatzangaben zur Anzahl der entstehenden Arbeitsplätze/Ausbildungsplätze und eine Kopie

- sonstige Arbeitsaufnahme (z.B. besonderes regionales wirtschaftliches Interesse)

  • 2 vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Antragsformulare (Antragsformular „Nationales Visum“)

  • unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Folgen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren

  • 3 aktuelle Passbilder

  • gültiger Reisepass (Gültigkeitsdauer mindestens 6 Monate ab Beginn des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland) und eine Kopie

  • Arbeitsvertrag im Original und zwei Kopien

  • Qualifikationsnachweis im Original und zwei Kopien

  • Arbeitsbuch im Original und 2 Kopien

Wichtige Hinweise:

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt aufgrund der erforderlichen Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde 8 bis 12 Wochen.

Von Sachstandsnachfragen bitten wir abzusehen. Sollten noch Informationen oder Unterlagen benötigt werden, werden Sie hierüber informiert. Sobald Sie von uns benachrichtigt wurden, dass Ihr Antrag positiv entschieden werden konnte, kann der visierte Pass zu den üblichen Arbeitszeiten der Passausgabe abgeholt werden.

Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Visabeantragung“.

Die vollständige Vorlage der oben genannten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf ein Visum. Kopien von Unterlagen sind mitzubringen und können nicht von Mitarbeitern der Visastelle gefertigt werden.

Falsche und/oder unvollständige Angaben und/oder gefälschte bzw. verfälschte Unterlagen führen in der Regel zur Ablehnung des Antrags.

Die Visastelle behält sich ausdrücklich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen auch nach Antragstellung anzufordern.

Sämtliche Unterlagen in serbischer Sprache sind mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.