Informationen zur Beantragung eines Schengenvisums für sonstige Zwecke
Merkblatt Informationen zur Beantragung eines Schengenvisums für sonstige Zwecke
Stand: Dezember 2010
Serbische und montenegrinische Staatsangehörige können für die nachfolgend genannten Reisezwecke visumfrei in die Schengener Staaten einreisen und sich dort bis zu höchstens 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen aufhalten. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in dem Merkblatt "Allgemeine Hinweise zur Visumbeantragung".
Drittstaatsangehörige, die visumpflichtig sind, müssen den Visumantrag persönlich in der Visastelle der Botschaft des Landes, das sie besuchen wollen, stellen. Soll mehr als ein Schengener Staat besucht werden, muss das Visum bei der Botschaft / dem Konsulat des Landes beantragt werden, welches das Hauptreiseziel ist.
Die Regelbearbeitungszeit für diese Visa beträgt vier Arbeitstage, längere Bearbeitungszeiten sind jedoch auch ohne gesonderten Hinweis bei Antragstellung jederzeit möglich. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Beantragung. Die Antragstellung ist bereits bis zu 3 Monaten vor dem geplanten Reisebeginn möglich. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Visabeantragung“.
1. Benötigte Unterlagen
1 vollständig in deutscher Sprache in Druckschrift oder mit Schreibmaschine ausgefülltes Antragsformular (Antragsformular „Schengen“)
unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Folgen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren
2 aktuelle Passbilder
gültiger Reisepass (Gültigkeitsdauer noch mindestens 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und eine Kopie
Nachweis des Reisezwecks und Finanzierung der Reise
a) Reisen zur medizinischen Behandlung
- Bestätigung des behandelnden Krankenhauses / Arztes oder der behandelnden Institution über die vorgesehene Behandlung und die voraussichtlich erforderliche Behandlungsdauer sowie die Kosten der Behandlung.
- Kostenübernahmeerklärungder behandelnden Stelle oder einer anderen Stelle / Privatperson
- bei Aufenthalten zur ambulanten Behandlung ist darüber hinaus ein Nachweis über die Unterkunft vorzulegen (z. B. bestätigte nicht stornierbare Hotelbuchung, Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG bei privater Unterbringung) sowie Finanzierungsnachweis für die über die Behandlungskosten hinaus anfallenden Reisekosten (siehe auch unser Merkblatt zu Besuchsreisen)
b) Reisen zur Abholung der deutschen Rente
- Leistungsbescheid des deutschen Rententrägers
- aktueller Kontoauszug, aus dem hervorgeht, dass laufende Rentenzahlungen erfolgt sind
c) Touristische Reisen
-Hotel-Voucher oder Bestätigung des Hotels / der Pension, dass die Unterkunft bereits bezahlt wurde
-ggf. Flug- bzw. Busreservierung
-Finanzierungsnachweis (Kreditkarten und die dazugehörigen letzten 3 Monatsabrechnungen oder Reiseschecks in Höhe von EUR 45,00 pro Aufenthaltstag pro Person oder von der Bank bestätigte Kontoguthaben und Kontoauszüge der letzten 3 Monate)
d) Transitreisen
- gültiges Visumfür das Zielland
- gültiges Flugticket
Bei Flugreisen über die Flughäfen München und Frankfurt am Main, bei denen Sie sich ausschließlich in dem dem Flughafen zugehörigen internationalen Transitbereich aufhalten und kein Terminalwechsel erforderlich wird, ist kein Transitvisum für Deutschland erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Reiseveranstalter.
Nachweis über ausreichenden Reisekrankenversicherungsschutz
Die Reisekrankenversicherung muss eine Mindestdeckungssumme von EUR 30.000,00 aufweisen, für alle Schengen-Staaten gültig sein und grundsätzlich den gesamten beantragten Aufenthaltszeitraum und die Aufenthaltsdauer in Deutschland bzw. im Schengen-Raum abdecken.
2. Wichtige Hinweise:
Die vollständige Vorlage der oben genannten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf ein Visum. Kopien von Unterlagen sind mitzubringen und können nicht von Mitarbeitern der Visastelle gefertigt werden.
Falsche und/oder unvollständige Angaben und/oder gefälschte bzw. verfälschte Unterlagen führen in der Regel zur Ablehnung des Antrags.
Die Visastelle behält sich ausdrücklich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen auch nach Antragstellung anzufordern.
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, bei Antragstellung weitere, Ihren Antrag begründende Unterlagen vorzulegen.