Visa für Werkvertragsarbeitnehmer

Stand: März 2011

Die Regelbearbeitungszeit für diese Visa beträgt vier Arbeitstage, längere Bearbeitungszeiten sind jedoch auch ohne gesonderten Hinweis bei Antragstellung jederzeit möglich. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Beantragung. Bitte beachten Sie auch unser Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Visumerteilung“.

1. Benötigte Unterlagen

  • 2 vollständig in deutscher Sprache in Druckschrift oder mit Schreibmaschine ausgefüllte Antragsformulare

  • unterschriebene Erklärung nach § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bzgl. der Fol gen von falschen und/oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren

  • 3 aktuelle Passbilder

  • gültiger Reisepass (Gültigkeitsdauer noch mindestens 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Visums) und eine Kopie

  • Zusicherung der Arbeitserlaubnis durch ZAV Stuttgart (Werkvertragsarbeitnehmerkarte), Original und eine Kopie

  • vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbescheinigung (mit Angaben, seit wann der Arbeitnehmer dort beschäftigt ist sowie zur Art der Tätigkeit)

  • Arbeitsbuch (Original und eine Kopie)

  • Listing der Rentenversicherungsanstalt (mit Angabe des Arbeitgebers)

  • JU 1 /JU 6c (Original und je eine Kopie)

  • Facharbeiterdiplom (Original und eine Kopie) oder Nachweis einer einjährigen Berufserfahrung als Bauhandwerker (mit Eintragung ins Arbeitsbuch)

Die Visumgebühr beträgt abhängig von der Visumkategorie 35 Euro (Aufenthalt bis 3 Monate) bzw. 60 Euro (nationales Visum, Aufenthalt über 3 Monate)

2. Weitere wichtige Hinweise:

Bei Beantragung von Gruppen mit mehr als 10 Personen ist eine telefonische Terminabsprache mit der Visastelle (011-3064 400) erforderlich.

Das Visumantragsformular ist vollständig auszufüllen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass im Pkt. 14 des Antragsformulars die Voraufenthalte mit genauen Zeitangaben einzutragen sind.

Gemäß § 39 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist nach dem Verlassen des Bundesgebiets und dem Erlöschen des vorherigen Aufenthaltstitels eine Wiedereinreise für eine Beschäftigung als Werkvertragsarbeitnehmer nur dann möglich, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise und erneuter Einreise nicht kürzer ist, als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltstitel. Die Wartefrist beträgt höchstens zwei Jahre; sie beträgt 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als neun Monate beschäftigt war.

Die vollständige Vorlage der oben genannten Unterlagen bzw. die Erfüllung der hier beschriebenen Mindestanforderungen begründet keinen Anspruch auf ein Visum.

Falsche und/oder unvollständige Angaben und/oder gefälschte bzw. verfälschte Unterlagen führen in der Regel zur Ablehnung des Antrags.

Die Visastelle behält sich ausdrücklich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen auchnach Antragstellung anzufordern.

Kopien von Unterlagen sind mitzubringen und können nicht von Mitarbeitern der Visastelle gefertigt werden.