Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
Stand: Dezember 2010
Der Europäische Rat der Justiz- und Innenminister hat am 30.11.2009 die Aufhebung der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte für Staatsangehörige von Serbien, Montenegro und Mazedonien mit Wirkung vom 19. Dezember 2009 beschlossen.
Was genau bedeutet Visumfreiheit?
Staatsangehörige von Serbien, Montenegro und Mazedonien, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, benötigen bei der Einreise zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten kein Visum. Dies gilt auch für Reisen nach Norwegen, Island und die Schweiz. Die Nicht-Schengen-Länder Großbritannien und Irland halten derzeit an der Visumpflicht fest.
Serbische, montenegrinische und mazedonische Staatsangehörige können bei folgenden Aufenthaltszwecken bis zu maximal 90 Tagen pro Halbjahr ohne Visum einreisen:
- Tourismus
- Geschäftsreise
- Besuchsreise
- sonstige Reisen, die nicht in Verbindung mit einer zu genehmigenden Erwerbstätigkeit stehen
(z.B.: Sprachkurs, Schüleraustausch, Gastwissenschaftler, andere Fortbildungen etc.).
Bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit wird angeregt, bezüglich einer möglichen Visumpflicht mit der Botschaft Rücksprache zu halten.
Alle anderen Aufenthaltszwecke erfordern ein Visum! Bitte beachten Sie in diesem Fall die unten folgenden Hinweise.
Was muss bei visumfreier Einreise auf Verlangen der Grenzkontrollstellen an der Grenze vorgelegt werden?
Bei einer visumfreien Einreise müssen auf Verlangen der Grenzkontrollstellen Nachweise zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie Nachweise zum Reisezweck erbracht werden können.
Diese können z.B. sein:
bezüglich des Reisezwecks:
- bei Tourismus: Hotel- und Reisebuchungen
- bei Geschäftsreisen: Bestätigung der in Deutschland ansässigen Firma, Einladung zu Tagungen,
Seminaren oder Treffen mit Geschäftspartnern etc.
- bei Besuchsreisen: eine Einladung von Freunden / Verwandten
- sonstige Reisen: Bestätigungen über Sprachkurse, der Schulen oder sonstigen Organisationen
bezüglich der Finanzierung:
1.) Barmittel über 45,-- € pro Aufenthaltstag
oder
Reiseschecks
oder
eine Verpflichtungserklärung / Einladung des Gastgebers
Verpflichtungserklärungen gem. § 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz können von den / dem in Deutschland wohnhaften Einladenden nur bei deutschen Ausländerbehörden abgegeben werden und müssen bei Einreise im Original vorgezeigt werden können. Alternativ kann ein Einladungsschreiben der Gastgeber in Deutschland vorgelegt werden, in dem Adresse und Telefonnummer der Gastgeber angeben sind.
2) Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung EUR 30.000.- gültig in allen Schengener Staaten)
3) Hin- und Rückflugticket (im Rahmen der 90-Tage-Frist)
4) gültiger Reisepass (der Reisepass muss bei Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein)
Diese Nachweise sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich.
Was gilt für Inhaber serbischer nichtbiometrischer (blauer) Reisepässe?
Inhaber nichtbiometrischer Reisepässe unterliegen weiterhin der Visumpflicht.
Das serbische Parlament hat am 22.10.2010 die Verlängerung der Gültigkeit der alten blauen Reisepässe (Aufdruck "Bundesrepublik Jugoslawien") bis zum 31.12.2011 beschlossen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß geltender Schengen-Vorschriften die Gültigkeit des Reisedokuments die des Visums mindestens 3 Monate überschreiten muss, können Visa in nichtbiometrische Reisepässe grundsätzlich maximal mit einer Gültigkeit bis 30.09.2011 erteilt werden.
Informationen zu den benötigten Unterlagen für den Antrag auf ein Schengen-Visum können den entsprechenden Merkblättern entnommen werden.
Was gilt für Personen aus Kosovo?
Personen aus Kosovo,die einen serbischen Reisepass, ausgestellt von der besonderen Passerteilungsstelle in Belgrad („Koordinationsdirektion“), besitzen, unterliegen weiterhin der Visumpflicht. . Der Visumantrag ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung in Priština zu stellen.
Weitere wichtige Informationen:
Adresse der Visastelle
Birčaninova 19a, 11000 Belgrad
Tel.: +381 11 3064-400
Fax: + 381 11 3064-402
E-mail sbb%27%rs,germcons
Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Antragstellung:
Zur Beantragung eines Visums ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache mit allen für das von Ihnen gewünschte Visum erforderlichen Unterlagen nötig, beachten Sie bitte hierzu unsere Merkblätter. Ausgenommen von der persönlichen Vorsprache sind ausschließlich minderjährige Kinder unter 16 Jahren. Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres ist der Antrag persönlich zu stellen. Die Antragstellung über einen Rechtsanwalt oder einen anderen Verfahrensbevollmächtigten ist grundsätzlich nicht möglich.
Sofern für Kinder unter 16 Jahren nur ein Elternteil den Antrag stellt, ist die schriftliche Zustimmungserklärung mit beglaubigter Unterschrift des anderen Elternteils inkl. beglaubigter Übersetzung dieser Erklärung für die Antragstellung erforderlich. Falls ein Elternteil verstorben seien sollte, ist als Nachweis die Vorlage der Sterbeurkunde erforderlich.
Öffnungszeiten der Visastelle
a) Antragstellung: Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 11.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 10 Uhr
b) Passausgabe: Montag bis Donnerstag von 13.30 bis 15.30 Uhr
Freitag von 11.00 bis 12.30 Uhr und von 13.00 bis 13.30 Uhr
c) Telefonische Erreichbarkeit: Telefonische Visaauskünfte werden montags bis donnerstags in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr erteilt.
Sonstiges
Von der Vorabübersendung von Antragsunterlagen vor der persönlichen Vorsprache wie z. B. Einladungsschreiben oder anwaltlichen Schriftsätzen per Fax, e-Mail oder Brief bitten wir dringend abzusehen. Bei dem täglich hohen Aufkommen von Anträgen ist es uns nicht möglich diese Schreiben noch zu stellenden Anträgen zuzuordnen.
Sämtliche Amtshandlungen der Visastelle sind bis auf die bei Antragstellung in bar zu entrichtende Visumgebühr und den evtl. im Rahmen der Bearbeitung entstehenden Auslagen für notwendige Telefonate und Telefaxe kostenlos.
Die Ausgabe von Visaantragsformularen und die Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Botschaft sind ebenfalls kostenlos.
Sofern die Hilfe eines Schreibbüros oder einer Agentur beim Ausfüllen der Antragsformulare in Anspruch genommen wird, führt dies nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung des Antrags oder automatisch zu einer Visumerteilung. Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag auch in diesem Fall immer noch Sie verantwortlich sind.